Allgemeine Lieferbedingungen BVK-Technik

 

 

 

§ 1 Geltung

 

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der BVK-Technik UG (haftungsbeschränkt)  – nachfolgend „BVK-Technik“ genannt – erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die BVK-Technik mit ihren Vertragspartnern – nachfolgend „Auftraggeber“ genannt – über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

 

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn BVK-Technik ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn BVK-Technik auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss


(1) Alle Angebote von BVK-Technik sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann BVK-Technik innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

 

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen BVK-Technik und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von BVK-Technik vor Abschluss dieses Vertrags sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

 

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax; im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.

 

 

§ 3 Preise und Zahlung


(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

 

(2) Soweit ein Angebot und die darin festgelegten Preise nicht innerhalb von 3 Monaten angenommen wurden, ist BVK-Technik berechtigt, zwischenzeitlich eingetretene Lohnsteigerungen und Materialpreiserhöhungen weiter zu belasten.

 

(3) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist die Zahlung ohne Abzug zu leisten, und zwar:

a) Auftragswert bis 1000€: 14 Tage nach Lieferung und Rechnungszugang fällig.

b) Auftragswert über 1000€: 30% Anzahlung, sofort fällig nach Auftragserteilung und 70% 14 Tage nach Lieferung und Rechnungszugang fällig.

 

(4) Zahlungsverzug tritt ohne Mahnung spätestens vierzehn Tage nach Fälligkeit ein.

 

(5) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

(6) BVK-Technik ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von BVK-Technik durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

 

 

§ 4 Lieferung und Lieferzeit


(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.

 

(2) Von BVK-Technik in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

 

(3) BVK-Technik kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der BVK-Technik gegenüber nicht nachkommt.

 

(4) BVK-Technik haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, behördliche Maßnahmen, oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die BVK-Technik nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse BVK-Technik die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der BVK-Technik zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber BVK-Technik vom Vertrag zurücktreten.

 

(5) Gerät BVK-Technik mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist ihre Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

 

 

§ 5 Erfüllungsort, Gefahrübergang


(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Ort der Niederlassung von BVK-Technik, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet BVK-Technik auch die Installation, so ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

 

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von BVK-Technik.

 

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder BVK-Technik noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und BVK-Technik dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

 

(4) Die Sendung wird von BVK-Technik nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

 

(5) Soweit gemäß gesonderter Vereinbarung eine Abnahme stattzufinden hat, gilt diese als erteilt, wenn

- die Lieferung und, sofern BVK-Technik auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,

- BVK-Technik dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (5) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,

- seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung des Liefergegenstandes begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind, und

- der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines BVK-Technik angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

 

 

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel


(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit vereinbarungsgemäß eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

 

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn BVK-Technik nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist. Auf Verlangen von BVK-Technik ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an BVK-Technik zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet BVK-Technik die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

 

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist BVK-Technik nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Preis angemessen mindern.

 

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, auf Kosten von BVK-Technik die Mängelbeseitigung selbst auszuführen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen, wenn Gefahr in Verzug oder Eilbedürftigkeit besteht oder sofortige Erfüllung von wesentlichem Interesse ist.

 

(5) Wenn BVK-Technik auf Verlangen des Auftraggebers Maßnahmen zur Nachbesserung unternimmt, und sich danach das Fehlen eines Mangels herausstellt, kann BVK-Technik eine angemessene Vergütung für die erfolgten Maßnahmen verlangen.  

 

(6) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von BVK-Technik, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

 

(7) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die BVK-Technik aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht selbst beseitigen kann, wird BVK-Technik nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen BVK-Technik bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehenden genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen BVK-Technik gehemmt.

 

(8) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von BVK-Technik den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

 

(9) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

 

 

§ 7 Schutzrechte


(1) BVK-Technik behält sich das Eigentum bzw. Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von BVK-Technik weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen.

 

(2) Soweit BVK-Technik Planungen schuldet, hat der Auftraggeber nicht das Recht, die Planung für ein anderes als das jeweilige vertraglich vorausgesetzte Projekt zu nutzen. Der Auftraggeber ist, auch nach Honorierung der Entwurfsplanung, nicht berechtigt, die weitere Planung ohne Mitwirkung der BVK-Technik  zu vollenden. Wesentliche Änderungen des Bauwerkes oder der Anlagen sind ohne Mitwirkung von BVK-Technik unzulässig, es sei denn, die Mitwirkung wäre für den Auftraggeber unzumutbar. Der Auftraggeber ist zur Veröffentlichung des von BVK-Technik bearbeiteten Objektes nur unter dessen Namensangabe berechtigt.

 

(3) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht Dritter verletzt, wird BVK-Technik nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, das keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrags das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihr dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Preis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

 

(4) Bei Rechtsverletzungen durch von BVK-Technik gelieferte Produkte anderer Hersteller wird BVK-Technik nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen BVK-Technik bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

 

 

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens


(1) Die Haftung von BVK-Technik auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

 

(2) BVK-Technik haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

 

(3) Soweit BVK-Technik gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die BVK-Technik bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

 

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von BVK-Technik für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 3.000.000  je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

 

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der BVK-Technik.

 

(6) Soweit BVK-Technik technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

 

(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung der BVK-Technik wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt


(1) Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollen Befriedigung der Ansprüche der BVK-Technik in ihrem Eigentum.

 

(2) Wird der Liefergegenstand durch Verbindung Bestandteil einer neuen Sache, die dem Auftraggeber gehört, so wird BVK-Technik Miteigentümer dieser Sache. Es gilt dann als vereinbart, dass der Auftraggeber diese Sache unentgeltlich für BVK-Technik mitverwahrt. Der Eigentumsanteil der BVK-Technik bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zum Wert der neuen Sache, wobei der Wert der Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung maßgebend ist.

 

(3) Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Verfügungen durch Dritte hat der Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftraggeber auf Verlangen zur Herausgabe verpflichtet. 

 

 

§ 10 Schlussbestimmungen


(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen BVK-Technik und dem Auftraggeber ist nach Wahl der BVK-Technik Hamburg oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen BVK-Technik ist Hamburg ausschließlicher Gerichtstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

 

(2) Die Beziehungen zwischen BVK-Technik und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) gilt nicht.

 

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. 

 

 

 

Allgemeine Lieferbedingungen BVK-Technik – Stand 07.2011